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Allgemeine Geschäftsbedingungen der YUNIVERS GmbH


Stand: 28.04.2023

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle rechtlichen Beziehungen zwischen der YUNIVERS GmbH, Otto-Hesse-Straße 19/T5, 64293 Darmstadt, Deutschland (nachfolgend “YUNIVERS”) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Vertragspartner“).

(2) Vertragspartner sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 14 BGB oder öffentliche Behörden. Hiernach ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Von den folgenden Ausführungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn YUNIVERS ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden vielmehr nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wird.


§ 2 Vertragszweck

(1) YUNIVERS bietet seinen Vertragspartnern diverse Leistungen an. Hierzu gehören u.a. die Erstellung oder Anpassung von Programmen (im Folgenden „Software“) und weiteren Dienstleistungen (z.B. Hosting, Beratung, Wartung).

(2) YUNIVERS wird die in diesem Zusammenhang notwendigen Leistungen erbringen.

(3) Von YUNIVERS gelieferte bzw. erstellte Software wird der Vertragspartner bei sich installieren und testen bzw. YUNIVERS hiermit beauftragen.

(4) Auf Wunsch des Vertragspartners wird YUNIVERS dessen Mitarbeiter — entgeltlich — in die Software einführen und Schulungen durchführen.

(5) Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus den folgenden Vereinbarungen.


§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Vertragspartner ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes, der von YUNIVERS zu erbringenden Leistungen, verantwortlich. Dies geschieht durch Vorlage einer Leistungsbeschreibung (sog. „Lastenheft“).

(2) Soweit sich die zu erbringenden Leistungen aus der Leistungsbeschreibung noch nicht detailliert und umsetzbar ergeben, spezifiziert YUNIVERS diese und erstellt eine eigene Leistungsbeschreibung (sog. „Pflichtenheft“). Das Pflichtenheft ist sodann verbindliche Vorgabe für die zu erbringenden Leistungen.

(3) Der Vertragspartner kann bis zur Abnahme schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an die Software bzw. Leistungen verlangen. YUNIVERS führt die geänderten Leistungen aus, soweit sie ihr im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar sind. Der Vertragspartner trägt die für die Änderungen anfallenden Kosten. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, wird dieser entsprechend erhöht. Gleiches gilt für die von YUNIVERS aufgrund der Änderungswünsche durchzuführende Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind. Bis dahin getroffene vertragliche Regelungen (u.a. Ausführungsfristen, Abnahme) werden angepasst. Kann keine Einigung hinsichtlich der Vertragsanpassung erzielt werden, ist von YUNIVERS keine Änderung der ursprünglich vereinbarten Anforderungen geschuldet.

(4) Unabhängig vom vorstehenden Verfahren können Änderungen jederzeit einvernehmlich zwischen den Projektleitenden (siehe unten § 4) vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung muss von den Projektleitenden schriftlich festgehalten werden.

(5) Enthalten die aktuellen Leistungsbeschreibungen des Systems Widersprüche, gilt die nach Ansicht von YUNIVERS günstigere Version. Fehlen Leistungsbeschreibungen, gilt das für die Erfüllung der Anforderungen der gemäß den vorstehenden Bestimmungen vereinbarten Leistungen Notwendige als vereinbart.

(6) Erkennt YUNIVERS, dass die Leistungsbeschreibung oder die sonstigen vereinbarten Konzepte oder eine sonstige Forderung des Vertragspartners zur Vertragsausführung unwirtschaftlich, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar sind, hat YUNIVERS unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen dies und die ihr erkennbaren Folgen dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen und vor der weiteren Realisierung dieses Leistungsanteils die Entscheidung des Vertragspartner abzuwarten. YUNIVERS wird den Vertragspartner im Übrigen auf neuere Entwicklungen und sonstige Umstände hinweisen, die eine Änderung der Leistungsbeschreibungen als wirtschaftlich oder technisch sinnvoll erscheinen lassen.

(7) Auf welchen Hardwareplattformen und Betriebsumgebungen eine Software lauffähig sein soll und in welchen zeitlichen Abschnitten YUNIVERS Leistungen erbringt wird im Leistung- bzw. Pflichtenheft geregelt.


§ 4 Projektleitung

Jede der Vertragsparteien benennt für die Dauer des Projekts eine/n Projektleitende/n. Die Realisierung des Projektes wird zwischen den Projektleitenden abgestimmt. Die jeweiligen Projektleitenden sind im Lasten-/ Pflichtenheft schriftlich zu benennen. Die Projektleitenden überprüfen regelmäßig gemeinsam den Projektfortschritt.


§ 5 Rechte an Arbeitsergebnissen

(1) YUNIVERS räumt dem Vertragspartner hinsichtlich der gelieferten Software ein einfaches, zeitlich und räumlich unbefristetes, inhaltlich nicht beschränktes, unwiderrufliches Nutzungsrecht ein. Der Vertragspartner erwirbt das Recht, die Software zu übertragen oder an Dritte zu vermarkten. Der Vertragspartner hat insbesondere das Recht, die Software zu verwerten, zu vermieten, zu verleihen, zu vervielfältigen, umzugestalten, zu ändern, sie ganz oder teilweise drahtgebunden oder drahtlos zu übertragen, sie der Öffentlichkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Abruf zur Verfügung zu stellen sowie über die Leistung öffentlich zu berichten.

(2) Der Vertragspartner hat das Recht, die Software abzuändern und in andere Softwarepakete einzubinden.

(3) Soweit in die Anpassungsleistungen Softwareprodukte integriert werden, die von Dritten erstellt wurden, z.B. Programmbibliotheken, Teile von Softwaretools und anderes, räumt YUNIVERS dem Vertragspartner ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht ein, diese Softwarepakete auf seiner Anlage zu nutzen. Soweit im Einzelfall die Ersteller dieser Software es YUNIVERS ermöglichen, dem Vertragspartner weitergehende Rechte einzuräumen, wird er auch diese einräumen.

(4) Die Einbeziehung von Software, die der GNU Public License (GPL) jeder Version oder anderer sog. Copy-Left-Lizenzen unterliegt, bedarf gesonderter Vereinbarung.


§ 6 Lieferumfang

YUNIVERS ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu beschaffen oder herzustellen und sie dem Vertragspartner zu liefern. Zum Lieferumfang gehören die Lieferung von Software im Quellcode. Zum Lieferumfang gehören ferner die zum Betrieb der angepassten Software notwendigen Dateien. Weitere Unterlagen (z.B. Dokumentation) erhält der Vertragspartner nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung.


§ 7 Vergütung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand (pro angefangene Stunde) zu den bei Vertragsschluss vereinbarten Stundensätzen von YUNIVERS berechnet, die in der aktuellen Preisliste genannt sind.

(2) Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert YUNIVERS die Art

und Dauer der Tätigkeit und übermittelt die Dokumentation nach Anforderung durch den Vertragspartner.

(3) Wurden Tagessätze vereinbart, umfasst ein Tagessatz eine Arbeitszeit in Höhe von 8 Stunden pro Arbeitskraft. Die Tagessatzhöhe ist in der Preisliste geregelt. Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich.

(4) Wurde ein Festpreis vereinbart, ist dieser in folgender Weise zu zahlen:

40 % bei Vertragsschluss

30 % bei Lieferung

30 % bei Abnahme

(5) Reisekosten und Spesen richten sich nach der aktuellen Preisliste.

(6) Sämtliche Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(7) Alle Rechnungen von YUNIVERS sind grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen nach Inrechnungstellung zur Zahlung fällig.


§ 8 Gewährleistung

(1) Bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängeln) gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

(2) Treten an den von YUNIVERS gelieferten Leistungen Mängel auf, hat der Vertragspartner diese unverzüglich unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen an YUNIVERS zu melden. Die Meldung muss in einer Weise erfolgen, dass YUNIVERS in die Lage versetzt wird, den Mangel - zwecks Fehlerbehebung - zu reproduzieren. Erfolgt die Meldung nicht unverzüglich, erlöschen alle Mängelansprüche. Ist YUNIVERS zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Neulieferung - trotz ordnungsgemäßer Meldung gemäß S. 1-3 - nicht in der Lage, so wird er dem Vertragspartner Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Vertragspartner nicht unzumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

Durch die Nachbesserung oder Nachlieferung müssen bisher erstellte Datensammlungen und Daten für den Vertragspartner weiterhin nutzbar bleiben. Bedingt die durchgeführte Nachbesserung oder Neulieferung die Änderung einer vertraglich vereinbarten, der Software mitgelieferten Dokumentation oder von sonstigen Unterlagen, sind auch diese entsprechend abzuändern.

(3) Ist eine von YUNIVERS gelieferte Software nach Ablauf von 7 Kalendertagen nach Mangelanzeige nicht vertragsgemäß nutzbar, zahlt YUNIVERS für jeden Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/150 der Vergütung der von den Mängeln betroffenen Software, sofern YUNIVERS den Mangel oder die lange Dauer seiner Beseitigung zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe ist längstens für 150 Tage zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vertragspartners bleiben vorbehalten.

(4) Die Mängelansprüche — mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen — verjähren in einer Frist von 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gelten nur die Regelungen des § 9.


§ 9 Schadensersatzansprüche

(1) Schadensersatzansprüche gegen YUNIVERS bestehen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie bestehen ferner bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall ist die Haftung für nicht vorhersehbare, nicht vertragstypische Schäden ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten gegen YUNIVERS sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(2) Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen haftet YUNIVERS für die Wiederherstellung von Daten nur, wenn der Vertragspartner sichergestellt hat, dass die Daten in der von YUNIVERS angegeben Art und Weise oder in sonstiger Weise ordnungsgemäß gesichert werden.


§ 10 Ansprüche Dritter

(1) Macht ein Dritter wegen der von YUNIVERS gelieferten Leistungen dem Vertragspartner gegenüber Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder anderweitigen Rechtspositionen geltend, so wird YUNIVERS auf eigene Kosten die Vertretung des Vertragspartners in jedem gegen ihn geführten Rechtsstreit übernehmen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Vertragspartner YUNIVERS umgehend über sämtliche Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite in Kenntnis setzt und YUNIVERS sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Rechtsverteidigung sowie des Aushandelns oder Abschlusses eines Vergleichs überlässt und evtl. Ansprüche wegen Rechtsmängeln nicht verjährt sind.

(2) Darüber hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners wegen mangelhafter Rechtsübertragung bestehen in dem gesetzlich gegebenen Umfang mit den in diesem Vertrag, insbesondere in §§ 8 und 9, vorgesehenen Einschränkungen.


§ 11 Abnahme

(1) Nach abgeschlossener Installation von Software/ Entgegenahme der vertraglich vereinbarten Leistung wird der Vertragspartner eine Abnahme der Leistungen durchführen.

(2) Die Abnahme der Software/ Leistung setzt eine Funktionsprüfung voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Software die vereinbarten Anforderungen erfüllt. Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung von Software werden von den Projektleitern vor Durchführung in dem in § 3 geregelten Verfahren festgelegt, soweit entsprechende Vereinbarungen nicht schon in der Leistungsbeschreibung dargestellt sind. Gegebenenfalls wird eine entsprechende Vereinbarung der Projektleiter getroffen. Während der Funktionsprüfung wird der Vertragspartner YUNIVERS alle auftretenden Abweichungen der gelieferten Anpassungsleistungen von den Leistungsanforderungen unverzüglich mitteilen.

(3) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Erklärt der Vertragspartner nicht fristgerecht die Abnahme, kann YUNIVERS eine angemessene Frist zu Abgabe der Erklärung setzen.

(4) Die Software/ Leistung gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Vertragspartner weder die Abnahme schriftlich erklärt noch dem Vertragspartner schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind.


§ 12 Höhere Gewalt

(1) Wird YUNIVERS an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die sie trotz der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B.

— Betriebsstörungen

— behördliche Eingriffe

— Energieversorgungsschwierigkeiten

— Streik oder Aussperrung

— Pandemien

sei es, dass diese Umstände im Bereich von YUNIVERS, sei es, dass sie im Bereich seiner Lieferanten eintreten, verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die oben genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird YUNIVERS von seinen Leistungsverpflichtungen befreit. Der Vertragspartner muss keinerlei Gegenleistungen erbringen.

(2) Wird der Vertragspartner an der Erklärung der Abnahme durch den Eintritt von unter Ziff. 1 genannten Situationen gehindert, verlängert sich die Abnahmefrist in angemessenem Umfang.


§ 13 Vertraulichkeit/Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Seite nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Beide Parteien verpflichten auch ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.

(2) YUNIVERS hat ferner sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung und Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der Mitarbeiter vorzunehmen und dem Vertragspartner auf Verlangen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter von eingeschalteten Subunternehmern.

(3) Der Vertragspartner kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn YUNIVERS die Pflicht nach Ziff. 2 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften oder die Pflicht nach Ziff. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Im Falle der Ausübung dieses Rücktrittsrechts hat YUNIVERS Anspruch auf anteilige Vergütung für die Teile des Leistungsgegenstandes, die der Vertragspartner nach Ausübung des Rücktrittsrechts übernimmt. Schadensersatzpflichten von YUNIVERS bleiben unberührt.

(4) YUNIVERS erhebt und verarbeiten personenbezogene Daten des Vertragspartners grundsätzlich nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vertragserfüllung ist auch der Zweck der Datenerhebung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die erhobenen Daten werden grundsätzlich dann gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind und/oder YUNIVERS aus rechtlichen Gründen nicht mehr zu ihrer Speicherung verpflichtet sind. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, steht Betroffenen im Sinne der DSGVO u.a. folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen zu (Recht auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, Recht auf Berichtigung, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Recht auf Löschung, Recht auf Widerruf gegen die Verarbeitung, Recht auf Datenübertragbarkeit, Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde).


§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(2) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.


§ 15 Vollständigkeit

(1) Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in dieser Vertragsurkunde enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.

(2) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages oder weiterer vertraglicher Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten die Parteien in der vertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Lücke im Vertrag vereinbart hätten.


§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.